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Elektronische Kasse ist keine Pflicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Es besteht keine Pflicht, eine elektronische Kasse zu verwenden. Ein Freibrief ist das aber nicht.

Der Bundesfinanzhof hat Mitte Dezember entschieden, dass eine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse in der Gastronomie und anderen bargeldintensiven Bereichen nicht erforderlich ist. Geklagt hatte ein schwäbischer Gastwirt, der zugleich Rechtsanwalt für Steuerrecht ist. Er war der Auffassung, dass es verfassungswidrig sei, wenn der Gesetzgeber zwar detaillierte Regelungen für die Verwendung von elektronischen Kassen aufstelle, es aber zugleich weiterhin gestattet ist, keine elektronischen Kassen zu verwenden.  

Die Vorschriften aus dem sogenannten Kassengesetz besagen, dass elektronische Kassensysteme manipulationssicher sein müssen, über eine TSE verfügen und elektronisch auslesbar sind – dies gilt jedoch lediglich für elektronische Kassen. Wer sich dafür entscheidet, weiterhin eine rein mechanische Registrierkasse zu verwenden oder sogar nur mit dem sprichwörtlichen Schuhkarton, der offenen Ladenkasse, arbeitet, wird daran nicht gehindert. 

Ist das schon wieder das Ende der elektronischen Kasse? 

Der BFH bestätigt nur das, was bereits seit vielen Jahren geltendes Recht war. Ein Wochenmarktstand, ein Verkaufswagen oder eine Verkaufsbude auf dem Jahrmarkt muss nicht mit einer elektronischen Kasse ausgestattet sein. Hier reicht die offene Ladenkasse aus. In der Regel wird man dem verantwortlichen Mitarbeiter morgens eine Geldbörse oder eine Geldkassette mitgeben, deren Inhalt erfasst wird und abends kontrollieren, dass sich das vereinnahmte Geld dort auch befindet. Zudem unterliegt die offene Ladenkasse detaillierten Aufzeichnungspflichten, so dass nicht vom rechtlosen Freiraum gesprochen werden kann, wie das der Kläger tat. 

Die offenen Ladenkassen haben für den Unternehmer zudem einen entscheidenden Nachteil: Ist nur eine Person für eine offene Ladenkasse verantwortlich, können dieser eventuelle Fehlbeträge auch eindeutig zugeordnet werden. Wird die Kasse von mehreren Personen verwendet, wie das in einer Bäckereifiliale üblich ist, lässt sich nichts mehr nachvollziehen. Der Unternehmer ist dann auf die hundertprozentige Ehrlichkeit aller Mitarbeiter angewiesen und muss Fehlbeträge selbst ausgleichen.  

Der BFH hat daher nicht das Ende der elektronischen Kasse eingeläutet, sondern nur festgestellt, dass es richtig ist, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Fälle Ausnahmen gestattet.